Recent Posts by Hubert Krattinger

BaFin, MAR, and Employee Trading: Proving Control in Germany

 
 

In Deutschland besteht der regulatorische Test nicht darin, ob ein Unternehmen Regeln für den Mitarbeiterhandel auf dem Papier hat, sondern ob es nachweisen kann, dass diese im entscheidenden Moment tatsächlich funktioniert haben.

Unter der EU-Marktmissbrauchsverordnung (MAR) – insbesondere Artikel 17, 18 und 19 – und den aufsichtsrechtlichen Erwartungen der deutschen Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) (BaFin) müssen Personal Account Dealing, Insiderkontrollen und die Verwaltung von Kommunikationsaufzeichnungen als eine einzige, prüfbare Nachweiskette funktionieren. Dabei handelt es sich nicht nur um eine Record-Keeping-Anforderung, sondern um den Nachweis der Wirksamkeit von Kontrollen.

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BaFin Record-Keeping Requirements for Financial Services Firms

 
 

Die deutsche Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) (BaFin) legt Emittenten und regulierten Unternehmen im Rahmen der deutschen Umsetzung der Markets in Financial Instruments Directive (MiFID II) und des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) strenge Pflichten auf, bestimmte Daten zu erfassen, aufzuzeichnen und aufzubewahren.

 

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